Verwarnungsgeld für den Weihnachtsmann: Alljährliche berschreitungen




In kürze ist es erneut so weit: Stollen werden gebacken, Geschenke gebastelt und wir zusammen freuen uns auf den Besuch des Weihnachtsmanns. Aber haben Sie eigentlich gewusst, dass der muntere Mann mit weißem Bart ein unverbesserlicher Bleifüßer ist? In der Tat hätte schon lange hier und da ein Verwarngeld für den Weihnachtsmann ausgesprochen werden müssen! Sie glauben uns nicht? Dann bekommen Sie hier eine Selektion an Verkehrsübertretungen, von denen wir ziemlich sicher sind, dass der Weihnachtsmann sie alljährlich begeht.

Die Verkehrsvergehen des Weihnachtsmanns

Immerhin, niemand hat den Nikolaus de facto dabei beobachtet, wie er gegen die Regeln im Verkehrswesen verstoßen hat. Allerdings zeigt das wahrscheinlich lediglich, dass wir es in diesem Fall mit einem pfiffigen Wiederholungstäter zu tun haben, der genau weiß, wie er sich den Polizeikontrollen entziehen kann. Denn wenigstens nachfolgende Richtlinien missachtet der Nikolaus sehr wahrscheinlich häufig.

Geschwindigkeitsbeschränkung: Auf Reisen mit Hochgeschwindigkeits-Rentieren

Alle Kinder auf dem Blauen Planet einen Besuch abstatten und das in lediglich einer Nacht? Wenn der Weihnachtsmann außer Stande ist, die Zeit anzuhalten oder an vielen Plätzen zeitgleich zu sein (und Sie werden uns garantiert bestätigen, dass dieser Einfall völlig lachhaft ist), muss er dafür eine beeindruckende Fahrgeschwindigkeit an den Tag legen.

Im Web kursieren ein begehrter Beitrag aus den 90er Jahren, in dem unbekannte Schreiber die mutmaßliche Durchschnittsgeschwindigkeit des Weihnachtsschlittens kalkuliert haben. Glaubt man diesem (was wir logischerweise machen), ist der Nikolaus mit einem Tempo von 1046 km die Sekunde unterwegs – oder anders gesagt: mit 3.765.600 km/h.

Ja, Sie sehen richtig. 3,7 Mio. Km/h. Und dabei gilt zumindestens Innerhalb geschlossener Ortschaft für sonsteine Form von Gefährt eine Tempobegrenzung von 50 km/h. Wir haben diese Zahl in einen Bußgeld Rechner eingetragen:

Schneller Schlitten: Das ergibt 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot und 680 EUR Verwarnungsgeld für den Weihnachtsmann!

680 EUR Verwarngeld für den Weihnachtsmann und das für nur eine einzige Tempoüberschreitung. Ferner sei zu erwarten, dass er diese wissentlich provoziert, was typischerweise eine Verzweifachung des Verwarnungsgelds als Konsequenz mit sich bringt! Und schon kann sich die Bußgeldbehörde über 1360 Euro unter dem Christbaum freuen.

Ladungssicherung: Wenn das Präsent vom Schlitten fällt

Es gibt unzählige Abbildungen, die den Nikolaus bei seiner alljährlichen Tour abbilden, und ein auffallendes Kennzeichen sticht dabei ständig heraus: der große Geschenkebeutel, der hoch über den Schlitten rausragt, und häufig schaut zudem ein farbenfrohes Paket (optional auch eine Zuckerstange) nach oben heraus. Ganz deutlich, hier liegt ein Verstoß gegen die Bestimmungen zur Ladungssicherung vor!

Laut Verkehrsordnung ist die Beladung in einem Gefährt so zu sichern, dass sie nicht verrutschen, umfallen, hin- und herkullern oder herausfallen kann. Den riesengroßen Sack mit Präsenten in einem offenen Schlitten zu befördern, ohne irgendeine Form von Sicherung, erfüllt diese Richtlinie auf jeden Fall nicht. Stellen Sie sich mal vor, irgendwem fällt ein solch unglücklich gesichertes Präsent auf den Schädel! Oder auch der vollständige Sack …

Hier muss deutlich ein Verwarnungsgeld für den Weihnachtsmann erteilt werden. Der Tatbestands-Katalog sieht für diesen Ladungsverstoß einschließlich Gefährdung wenigstens 60 EUR und 1 Punkt im Flensburger Register vor.

Beleuchtungsvorschriften: Rote Rentiernasen vollbringen nicht die StVZO

Leuchte, Licht, mit hellem Strahl – ja, doch bitte auch regelkonform! Anscheinend missachtet der Nikolaus nicht bloß penetrant die Straßenverkehrs-Ordnung, auch die Verkehrs-Zulassungs-Ordnung scheint ihm fremd. Denn laut dieser muss jedes Gefährt wenigstens nachfolgende lichttechnische Vorrichtungen haben :

- eine Lampe mit weißem Licht frontseitig
- eine Lampe mit rotem Licht rückseitig

Ok, gänzlich untermauern können wir es nicht, doch wir sind uns nichtsdestotrotz sehr sicher, dass der Weihnachts-Schlitten selbst diese einfachen Bedingungen nicht nachkommt. Oder wie sonst erklären Sie sich, dass der Nikolaus rotnäsige Rentiere als Frontscheinwerfer benutzen muss, wenn am Nordpol Mistwetter aufzieht?

Es fallen zwar bei einer Übertretung gegen die Beleuchtungsvorschriften nur 20 EUR Verwarngeld für den Weihnachtsmann an, aber dennoch wollen wir ihm eine solche Nichteinhaltung notwendiger Sicherheitsregelungen nicht durchwinken.

Eher, lieber Weihnachtsmann, kriegt dich demnächst die Dienststelle dran?

Dies ist ledigliche eine kleine Auswahlmöglichkeit an Verkehrsunfällen, von denen wir der Auffassung sind, dass der Weihnachtsmann sie begeht. Aber kann die Bußgeldverwaltung das Verwarnungsgeld gegen den Weihnachtsmann de facto auch verhängen?

Ob der Weihnachtsmann sein Verwarngeld zahlt, wenn die Amtsstelle es sich ganz kräftig wünscht?

Zumindestens, die ungefähre Anschrift des Geschenkezulieferers ist weithin bekannt. Aber genau hierbei liegt bussgeldrechner die Schwierigkeit. Denn damit eine deutsche Amtsstelle eine Geldbuße ausserhalb Deutschlands vollziehen kann, muss ein Vollstreckungs­Übereinkommen mit der jeweiligen Regierung bestehen. Bloß gehört der Nordpol bedauerlicherweise zu keiner (uns bekannten) Nation. Daher gibt es auch keine Vollstreckungsübereinkunft.

Auch für den kaum möglichen Fall, dass sich wahrhaftig ein Übermittler aufspüren lässt, der den Bussgeldbescheid zustellt, kann er also keinesfalls am Nordpol vollzogen werden. Aber eventuell hat die Bußgeldbehörde ja Glück und der Weihnachtsmann zahlt sein Verwarnungsgeld ohne Zwang. Womöglich wenn sie den Bußgeldbescheid als Wunschzettel verfasst …

In der Weise wünschen wir Ihnen eine besinnliche und vornehmlich bußgeldfreie schönsten Zeit im Jahr!


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